Nachfolge regeln, Erfolge sichern

Steuern & Struktur

Die rechtzeitige Planung und Durchführung der Unternehmensnachfolge ist ein komplexer Prozess, der sich aufgrund der vielfältigen
persönlichen, rechtlichen und steuerrechtlichen Faktoren durchaus über mehrere Jahre hinziehen kann. Durch die Wahrung steuerlicher Fristen können finanzielle Nachteile vermieden werden. Darüber hinaus können bei rechtzeitiger Nachfolgeplanung Freibeträge mehrfach genutzt werden.

Schenkung und Erbschaft

Bei der unentgeltlichen Übertragung durch eine Schenkung oder Erbschaft steht es Ihnen frei, wen Sie beerben oder beschenken, allerdings müssen Sie dabei zwei wesentliche Fragen beachten:

Ist Ihr Ruhestand finanziell gesichert?

Erfolgt die Übertragung familienintern oder -extern?

Der Verwandtschaftsgrad zwischen Ihnen und dem Übernehmer hat maßgeblichen Einfluss auf die Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer.

Beispiel : Unternehmenswert 1.500.000 EUR
(stark vereinfacht ohne Regelverschonung)

Übertragung an Kinder
Freibetrag: 400.000 €
Steuersatz: 19 %
Schenkungsteuer:
(1.500.000 €– 400.000 €) x 19 %
= 209.000 €

Übertragung an Geschwister
Freibetrag: 20.000 €
Steuersatz: 30 %
Schenkungsteuer:
(1.500.000 €– 20.000 €) x 30 %
= 444.000 €

Bei Schenkung oder Vererbung trägt der begünstigte Übernehmer die Steuer. Unabhängig vom Verwandtschaftsgrad kann dabei die sog. Regelverschonung in Anspruch genommen werden. Hierbei unterliegen nur 15 Prozent des übertragenden Vermögens der
Besteuerung, sofern bestimmte Behaltefristen eingehalten und Lohnsummen gezahlt werden. Die Optionsverschonung bietet sogar 100 Prozent Verschonung, ist aber an schärfere Bedingungen geknüpft. Die Verschonung gilt nicht für verwaltende Gesellschaften. Außerdem ist in beiden Fällen zu beachten, dass Verwaltungsvermögen von dieser Vergünstigung ausgenommen ist. Verwaltungsvermögen unterliegt somit der Besteuerung.

Verkauf

Die entgeltliche Übertragung durch den Verkauf des Unternehmens kann im Ganzen oder in Teilen erfolgen und führt zu ertragssteuerlichen Konsequenzen beim Verkäufer. Hier stehen jedoch diverse Gestaltungsmöglichkeiten in der Vertragsgestaltung zur Verfügung, die im Vorfeld sorgsam geprüft werden müssen.

So löst ein Kaufpreis unterhalb des Buchwertes eine gemischte Schenkung aus, die teilweise der Schenkungsteuer unterliegt. Ein
Sonderfall ist die Verpachtung des Betriebes, die wie eine Veräußerung behandelt werden kann. In diesen Fällen kann der richtige
Zeitpunkt des Verkaufs durch Freibeträge und steuerliche Vergünstigungen die Einkommensteuerlast deutlich senken.

Hat der Verkäufer das 55. Lebensjahr vollendet, kann ein Freibetrag in Abhängigkeit vom Verkaufserlös bis zu 45 000 Euro in Abzug gebracht werden*. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einen ermäßigten Steuersatz in Höhe von 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes in Anspruch zu nehmen, sofern der Veräußerungsgewinn nicht mehr als 5 Millionen Euro beträgt.

Beispiel : Verkaufserlös 1.500.000 EUR
Durchschnittlicher Steuersatz 40 Prozent

Verkauf vor dem 55. Lebensjahr
Freibetrag: 0 €
Einkommensteuer: 1.500.000€ x 40%
= 600.000 €

Verkauf nach dem 55. Lebensjahr
Freibetrag: 0 Euro*
Einkommensteuer: 1.500.000 € x 40 % x 56 %
= 336.000 €

*Dieser Freibetrag ist nur zu gewähren, sofern der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro nicht übersteigt. Der Freibetrag wird ermäßigt um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000.- Euro übersteigt. Das heißt, der Freibetrag entfällt, wenn der Veräußerungsgewinn mehr als 181.000 Euro beträgt.

In diesem Kontext ist es wichtig zu verstehen, dass nur der Veräußerungsgewinn der Steuer unterliegt. Allerdings ist nicht zu unterschätzen, dass übertragene Schulden den Gewinn und die Steuerlast erhöhen. Dies führt in der Praxis zu Liquiditätsengpässen, die
vorher einkalkuliert werden müssen.

Personengesellschaften:
Verkaufserlös

+ Wert zurückbehaltener Wirtschaftsgüter

./.Veräußerungskosten

./. Buchwert der veräußerten Wirtschaftsgüter

+ Wert übertragener Schulden

= Veräußerungsgewinn

Kapitalgesellschaften:
Verkaufserlös

./. Veräußerungskosten

./. Anschaffungskosten der Anteile

= Veräußerungsgewinn

Besonderes Augenmerk ist auf Grundbesitz zu legen, der im Betriebsvermögen vorhanden ist. Bei rechtzeitiger Planung können Belastungen mit Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Vermögensanteilen gänzlich vermieden werden. Die Einhaltung von gesetzlichen Fristen ist in diesem Zusammenhang zu beachten.